Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Tagungsräumen im Haus des Tourismus
I. Geltungsbereich
- Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die mietweise Überlassung von Veranstaltungsräumen im Haus des Tourismus (Erlebnis, Zukunft, Kultur; zusammen nachfolgend „Räume“) zwischen der Stuttgart-Marketing GmbH (nachfolgend „SMG“) und dem Vertragspartner (nachfolgend „Kunde“) zur Durchführung von Veranstaltungen wie Meetings, Tagungen, Konferenzen und Präsentationen sowie für alle damit zusammenhängenden Leistungen und Lieferungen der SMG und ihrer Lieferanten.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die SMG hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt.
- Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume sowie die Durchführung von Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der SMG in Textform.
II. Vertragsschluss
- Mit der Buchung bietet der Kunde der SMG den verbindlichen Abschluss eines Leistungsvertrags an.
- Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung der SMG (Buchungsbestätigung) beim Kunden zustande. Diese ist formfrei, sodass auch mündliche oder telefonische Bestätigungen für beide Seiten rechtsverbindlich sind. In der Regel wird die SMG dem Kunden bei mündlicher oder telefonischer Buchungsbestätigung zusätzlich eine schriftliche Bestätigung übermitteln. Mündliche oder telefonische Buchungen durch den Kunden führen jedoch auch dann zu einem verbindlichen Vertrag, wenn die schriftliche Bestätigung nicht mehr zugeht, sofern die SMG die Buchung mündlich oder telefonisch verbindlich bestätigt hat.
- Unterbreitet die SMG dem Kunden auf dessen Wunsch ein spezielles Angebot, so stellt dies – abweichend von den obigen Regelungen – ein verbindliches Vertragsangebot von der SMG an den Kunden dar, sofern es sich nicht lediglich um eine unverbindliche Auskunft zu verfügbaren Leistungen und Preisen handelt. In diesen Fällen kommt der Vertrag ohne weitere Bestätigung durch die SMG zustande, wenn der Kunde das Angebot innerhalb einer eventuell genannten Frist ohne Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen annimmt – sei es durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung, Restzahlung oder durch Inanspruchnahme der Leistung.
III. Vertragsgegenstand
- Die SMG räumt dem Kunden die Möglichkeit ein, die Räume und darin befindliche Einrichtungsgegenstände im vertraglich vereinbarten Umfang, insbesondere für Konferenzen, Tagungen, Workshops und Schulungen (nachfolgend gemeinsam “Veranstaltungen“) zu nutzen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung der vereinbarten Vergütung zu den vereinbarten Zahlungsmodalitäten.
- Die Mietdauer beginnt und endet zu den vereinbarten Zeiten. Eine Verlängerung bzw. Veränderung der Mietzeit bedarf der vorherigen Zustimmung der SMG.
- Sofern der Kunde für die Veranstaltung(en) zusätzliches Material benötigt, wird der Kunde die SMG informieren und entsprechende Leistungen ohne Genehmigung der SMG weder selbst erbringen noch von Dritten beziehen.
- Zu jeder Raumbuchung wird automatisch eine Getränkepauschale hinzugebucht. Der Kunde erkennt an, dass die Getränkepauschale verpflichtend ist und nicht abgewählt werden kann. Die Bereitstellung der Getränkepauschale sowie etwaiger weiterer Cateringleistungen erfolgt durch die Knitz Gastronomie GmbH (nachfolgend „Knitz“). Der Kunde erhält ein Angebot der SMG über die Raummiete sowie ein Angebot von Knitz über die Getränkepauschale und gegebenenfalls weitere Cateringleistungen. Die Rechnungsstellung erfolgt separat durch die SMG (für die Raummiete) und durch Knitz (für sämtliche Cateringleistungen).
- Es gelten die zwischen dem Kunden und der SMG vereinbarten Preise für die Leistung. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, ist die SMG nach Vertragsabschluss berechtigt, eine Preisanpassung gemäß den folgenden Regelungen zu verlangen:
a) Eine Preisanpassung ist nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Leistungsbeginn mehr als vier Monate liegen.
b) Zum Zeitpunkt der gebuchten Leistung erhöht oder ermäßigt sich der vereinbarte Preis gemäß dem Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts für Deutschland (Basisjahr 2020 = 100).
c) Die SMG wird die Preisanpassung in Textform klar und verständlich mitteilen – spätestens 20 Tage vor Leistungsbeginn – unter Berücksichtigung der prozentualen Veränderung des Indexstandes.
d) Die Preisanpassung erfolgt im gleichen prozentualen Verhältnis, in dem sich der zuletzt veröffentlichte Indexstand des Statistischen Bundesamts im Vergleich zum Stand im Monat der Buchung verändert hat.
e) Übersteigt eine zulässige Preiserhöhung 8 % des vereinbarten Leistungspreises, kann der Kunde ohne Zahlungsverpflichtung vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung bedarf keiner bestimmten Form und ist der SMG unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Zugang des Erhöhungsverlangens, mitzuteilen. Die Textform wird empfohlen. Die SMG wird den Kunden bei Mitteilung der Preisanpassung auf das Rücktrittsrecht und die Frist hinweisen.
f) Der Kunde kann eine Senkung des Leistungspreises verlangen, wenn und soweit sich der Verbraucherpreisindex gemäß lit. b nach Vertragsschluss und vor Leistungsbeginn verringert hat. Die SMG kann eine geforderte nachträgliche Senkung abwenden, wenn die Indexveränderung nicht zu niedrigeren tatsächlichen Kosten für die SMG geführt hat. Besteht ein Anspruch des Kunden auf Senkung des Leistungspreises und hat er bereits mehr gezahlt, als er nach der Preisanpassung schuldet, ist der Mehrbetrag von der SMG zu erstatten. Die SMG kann von dem Erstattungsbetrag die tatsächlich entstandenen Verwaltungskosten abziehen und wird dem Kunden auf Wunsch nachweisen, in welcher Höhe diese angefallen sind. - Konkurrenzschutz wird nicht gewährt.
IV. Zahlungen
- Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, ist die Vergütung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Die Abrechnung erfolgt jeweils mit dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Mehrwertsteuersatz. Die SMG ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
- Leistet der Kunde eine vereinbarte Anzahlung und/ oder die Restzahlung trotz einer Mahnung der SMG mit angemessener Fristsetzung nicht oder nicht vollständig innerhalb der angegebenen Frist, obwohl die SMG zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht und hat der Kunde den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist die SMG berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Vertrag mit dem Kunden zurückzutreten und von ihm Rücktrittskosten gemäß Ziff. VII. dieser Bedingungen zu fordern.
V. Haftung der SMG
- Die SMG haftet:
a) nach den gesetzlichen Vorschriften bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters, eines leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, bei der Übernahme von Garantien, der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
b) dem Grund nach bei jeder schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Partei regelmäßig vertrauen darf), wobei die Haftung bei Vermögens- und Sachschäden auf die Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens begrenzt ist.
c) Die verschuldensunabhängige Haftung der SMG, wie z.B. Schäden durch höhere Gewalt oder unvorhersehbare behördliche Maßnahmen, ist ausgeschlossen.
d) Bei Veranstaltungen und Buchungen, die einen Verstoß gegen gesetzliche Verordnungen darstellen, liegt die Haftung vollumfänglich beim Kunden. - Eine weitergehende Haftung der SMG ist ausgeschlossen.
VI. Verhaltenspflichten des Kunden
- Der Kunde hat die überlassenen Räume und die Allgemeinflächen sowie das darin befindliche Inventar – hierzu zählen insbesondere technische Einrichtungen – pfleglich zu behandeln. Etwaige Beschädigungen hat der Kunde der SMG unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde haftet für Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungsgehilfen und Dritte, die auf Veranlassung des Kunden Allgemeinflächen und Räume nutzen, verursacht werden.
- Der Kunde hat alle Handlungen zu unterlassen, die dem SMG-Standort oder dem Inventar abträglich sein oder dem Ruf der SMG schaden könnten.
- Der Kunde ist für die von ihm in die Räume mitgebrachten Gegenstände, Unterlagen und Daten selbst verantwortlich. Mitgebrachte Gegenstände, insbesondere Dekorationsmaterial, müssen den geltenden Brandschutzvorschriften entsprechen und zertifiziert sein.
- Im eigenen Interesse hat der Kunde mitgebrachte Gegenstände, insbesondere Wertsachen, sowie Unterlagen und Daten vor unbefugtem Zugriff durch Dritte zu schützen. Die SMG haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung dieser Gegenstände, sofern kein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden der SMG vorliegt. Vom Kunden mitgebrachte Gegenstände sind nicht über die SMG versichert. Der Kunde wird ggf. selbst für eine entsprechende Versicherung sorgen, um Risiken hinsichtlich der Beschädigung der Gegenstände oder Betriebsunterbrechung abzusichern.
- Der Kunde haftet für Schäden, die durch auf Veranlassung des Kunden in die Räume gelangte Dritte verursacht wurden.
- Der Kunde hat die überlassenen Räume vor Zugriff durch Dritte sowie ihm ggf. überlassene Schlüssel und Zugangskarten vor Verlust und Diebstahl zu schützen. Einen eventuellen Verlust hat der Kunde der SMG unverzüglich mitzuteilen und haftet für den entstandenen Schaden. Schlüssel und Zugangskarten dürfen Dritten nicht übergeben oder zugänglich gemacht werden, wenn dies nicht vorher mit der SMG vereinbart ist.
- Der Kunde hat sicherzustellen, dass die rechtlichen Anforderungen an die Durchführung der Veranstaltung (z.B. etwaige einzuholende Genehmigungen, Anmeldungen, Abführen von Gebühren) erfüllt und dass bei Durchführung der Veranstaltung die gesetzlichen (insbesondere öffentlich-rechtlichen) Vorschriften eingehalten werden, und stellt bei schuldhaften Verstößen hiergegen die SMG von allen Forderungen Dritter insoweit frei.
VII. Rücktritt, (Teil-)Stornierungen und Vergütungsreduzierungen
- Wird die Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer von der SMG gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, ist die SMG zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
- Soweit der Kunde vor Beginn der Veranstaltung unwiderruflich in Textform erklärt, die vertraglich vereinbarten Leistungen am vereinbarten Termin der Veranstaltung nicht (Stornierung) oder bei einer mehrere Tage und/ oder Räume umfassenden Veranstaltung teilweise nicht in Anspruch zu nehmen (Teilstornierung), gewährt die SMG dem Kunden (vorbehaltlich der Ansprüche der SMG nach Ziffer 6) eine Reduzierung der Vergütung nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffern 3 und 4.
- Stornierungen sowie Teilstornierungen bedürfen der Schriftform. Die Vergütung reduziert sich auf die folgenden Prozentsätze:
Absage bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn: kostenfrei
Absage 29 – 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 20% des Auftragswerts
Absage 13 – 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 40% des Auftragswerts
Absage 6 – 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 60% des Auftragswerts
Absage weniger als 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 80% des Auftragswerts - Für Cateringleistungen, insbesondere Getränkepauschalen, gelten die Stornierungsbedingungen der Knitz Gastronomie GmbH, auch wenn diese Leistungen von der SMG vermittelt werden.
- Hat der Kunde die Zahlung bereits im Voraus geleistet, erstattet die SMG infolge der Reduzierung zu viel gezahlte Beträge zurück. Dem Kunden ist bekannt, dass es sich bei der Vergütungsreduzierung um eine im Interesse des Kunden von der SMG eingeräumte Regelung handelt, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht.
- Situationen höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen) berechtigen beide Parteien zur Vertragsauflösung ohne Schadensersatzansprüche. Bereits geleistete Zahlungen werden nach Abzug entstandener Kosten erstattet.
VIII. Beendigung des Vertrags
- Der Kunde ist verpflichtet, nach Beendigung der Veranstaltung die genutzten Räume und Inventar in mangelfreiem und gebrauchsfähigem Zustand zurückzugeben. Sämtliche von ihm eingebrachten Gegenstände sind zu entfernen und der bei Übergabe der Räume bestehende Zustand ist wiederherzustellen. Schäden oder Verschmutzungen werden auf Kosten des Kunden beseitigt.
- Zurückgelassene Gegenstände werden maximal 14 Tage lang auf Kosten des Kunden eingelagert, danach verwertet, entsorgt oder dem städtischen Fundbüro übergeben.
IX. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Minderung
- Gegenüber Zahlungsansprüchen der SMG kann der Kunde nur aufrechnen, wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Kunden.
- Der Kunde ist zu einer Minderung der Vergütung nur berechtigt, wenn die Minderung dem Grunde und der Höhe nach unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
- Das Recht des Kunden, etwaige Ansprüche auf Rückzahlung minderungsbedingt überzahlter Vergütungen oder sonstige Ansprüche gegen die SMG gesondert geltend zu machen, wird durch vorstehende Regelungen nicht berührt.
X. Information über Verbraucherstreitbeilegung
Die SMG weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass die SMG nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Geschäftsbedingungen für die SMG verpflichtend würde, informiert die SMG die Kunden hierüber in geeigneter Form.
XI. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, Sonstiges
- Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen der SMG und dem Kunden findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
- Ist der Kunde nicht Verbraucher, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für jedwede Rechtsstreitigkeiten aus dem Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen der SMG und dem Kunden der Sitz der SMG.
- Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen oder sonstige Vereinbarungen im Rahmen der Vermietung der Räume unwirksam sein oder unwirksam werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages insgesamt nicht. Die Regelung in § 306 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.